In vielen Betrieben im Handwerk sind Auszubildende tätig, die vom Betrieb eine Vergütung während der Ausbildungszeit erhalten. In der jüngeren Vergangenheit hat sich in diesem Bereich einiges verändert, was die Höhe der Vergütung sowie weitere Punkte rund um das Thema betrifft. Es folgt ein Überblick über die Azubi-Vergütung im Handwerk.
Grundlegendes zur Vergütung von Azubis im Handwerk
Zunächst ist es wichtig, festzuhalten, dass Auszubildende keinen Lohn, sondern eine Vergütung erhalten. Sie sind keine Arbeitnehmer im üblichen Sinn, daher gelten die allgemeinen Vorschriften aus dem Mindestlohngesetz nicht für Auszubildende. Es handelt sich um ein Berufsausbildungsverhältnis, wobei der Arbeitgeber sich verpflichtet, alle relevanten Inhalte zur Ausübung der Tätigkeit zu vermitteln. Im Gegenzug erhält der Auszubildende eine Vergütung.
Gesetzliche Rahmenbedingungen der Mindestausbildungsvergütung
Für Auszubildende gibt es jedoch inzwischen ebenfalls Regelungen für die Mindestvergütung. Die Einführung erfolgte im Jahr 2020. Seitdem gilt eine Mindestvergütung, die unabhängig ist von der Tätigkeit oder der Anzahl der geleisteten Stunden. Die Mindestausbildungsvergütung ist pro Monat festgelegt. Außerdem bestimmt das Lehrjahr darüber, wie hoch die Vergütung ist. Mit jedem Lehrjahr steigt die Mindestvergütung. Diese gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt in allen Berufen, die im Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung genannt sind.

Die im Jahr 2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung lag zunächst bei 515 Euro pro Monat. Seitdem erfolgte jährlich eine Anpassung, und die Mindestvergütung erhöhte sich stetig. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen werden, gilt so eine Mindestvergütung von 724 Euro. Für das zweite Lehrjahr steigt die Mindestvergütung im Jahr 2026 dann auf 854 Euro. Im dritten Ausbildungsjahr ist nach dem Gesetz mindestens eine Vergütung von 977 Euro vorgesehen. Sofern es in einem Beruf ein viertes Jahr der Ausbildung gibt, steigt die Mindestvergütung auf 1014 Euro im Monat. Für die Zukunft sind jährliche Anpassungen vorgesehen, die sich an der mittleren Entwicklung der Vergütungen in allen Ausbildungsberufen orientieren.
Ausschlaggebend ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern der individuelle Fortschritt sowie der Beginn der Ausbildung. Wer seine Ausbildung zum 1. August 2026 beginnt, erhält zunächst 724 Euro pro Monat. Auch am 1. Januar 2027 liegt die Vergütung weiterhin bei 724 Euro. Zum 1. August 2027 tritt dieser Auszubildende in das zweite Lehrjahr ein und erhält ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Vergütung von 854 Euro. Wer hingegen seine Ausbildung im Jahr 2025 begonnen hat, erhält über den Verlauf der gesamten Ausbildung die Mindestvergütung, die zu diesem Zeitpunkt galt. Im Jahr 2026, also im zweiten Lehrjahr, würde die Vergütung bei 805 Euro liegen, der Mindestvergütung nach dem Jahr 2025.
In der Praxis erhalten viele Auszubildende eine Vergütung, die oberhalb dieser gesetzlichen Mindestvergütung liegt. Das liegt an den Tarifverträgen, die in vielen Sektoren abweichende Vergütungen vorgeben. Im Jahr 2024 gelten 26 Branchentarifverträge, die individuelle Mindestvergütungen für Auszubildende festlegen. Ein Beispiel ist der Branchentarifvertrag im gewerblichen Bauhauptgewerbe. Demnach ist für Auszubildende ab April 2026 eine Vergütung von 1.122 Euro im ersten, 1.351 Euro im zweiten, 1.610 Euro im dritten sowie 1.714 Euro im vierten Lehrjahr verabredet.
All diese Mindestwerte beziehen sich auf den Bruttoverdienst. In der Regel gibt es bei Auszubildenden keinen Lohnsteuerabzug, da der Freibetrag im Jahr 2024 bei 12.348 Euro liegt. Was hingegen anfällt, sind die Abgaben zur Sozialversicherung.
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Ausnahmen bei der Mindestausbildungsvergütung
Grundsätzlich darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden. Jedoch sind einige Ausnahmeregelungen vorhanden, die Spielraum geben und Abweichungen zulassen. Ein Beispiel sind Ausbildungen, die nicht bundeseinheitlich reguliert sind, sondern landesrechtlichen Regelungen unterliegen. Das trifft zum Beispiel auf die Ausbildung zum staatlich geprüften Keramformer zu. Diesen Ausbildungsgang gibt es nur im Bundesland Bayern.
Eine weitere Ausnahme sind Tarifverträge in bestimmten Branchen. Hier gilt, dass ein Tarifvertrag Vorrang vor der gesetzlichen Mindestlohnvorgabe hat. In der Regel erhalten Auszubildende über einen Branchentarifvertrag eine höhere Vergütung, jedoch sind auch Vereinbarungen unterhalb der gesetzlichen Vorgabe möglich. Das Gesetz nennt zusätzlich eine 20-Prozent-Regel für Betriebe, die nicht den Branchentarifvertrag unterzeichnet haben, aber zur jeweiligen Branche zählen. So sind diese Betriebe zwar nicht an die Regelungen in dem Tarifvertrag gebunden, dürfen aber dennoch keine Ausbildungsvergütung zahlen, die mehr als 20 Prozent unterhalb der dort festgelegten Vergütung liegt.

Bei einer Teilzeitausbildung ist es ebenfalls erlaubt, von der gesetzlichen Vorgabe abweichende Vereinbarungen zu treffen. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass Auszubildende auch in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Wie sie aussieht, ist im Gesetz aber nicht präzise definiert. Als Orientierung gilt, dass die prozentuale Kürzung der Vergütung mit der prozentual verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit im selben Verhältnis stehen sollte.
Ebenfalls gilt die Mindestausbildungsvergütung nur für betriebliche Ausbildungen im dualen System. Daneben gibt es noch schulische Ausbildungen. Diese werden teilweise auch vergütet, jedoch unterliegt die Vergütung nicht der gesetzlichen Regelung für die Mindesthöhe und kann somit auch niedriger ausfallen.
Zusätzliche Komponenten und Regelungen beim Azubi-Lohn im Handwerk
Die Ausbildungsvergütung ist zwar der zentrale Lohn, jedoch gibt es noch einige andere Vergütungen, die Auszubildende unter Umständen erhalten. So legt das Berufsausbildungsgesetz fest, dass auch Auszubildende einen Anspruch auf Überstundenvergütung haben. Im Ausbildungsvertrag sind die tägliche und die wöchentliche Ausbildungszeit festgelegt. Bei einer Überschreitung muss ein entsprechender Ausgleich erfolgen – entweder in Form von Freizeitausgleich oder finanziell. Eine weitere Möglichkeit für eine höhere Vergütung sind steuerfreie Sachbezüge durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich sind diese bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen beruflich bedingten Umzug nach dem Bundesumzugskostenrecht zu bezuschussen oder Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Berufsschulort zu erstatten.
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Auszubildende haben zudem bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Sofern die Eltern keine finanzielle Unterstützung leisten und die Kinder nicht mehr zu Hause leben, besteht ein Anspruch auf die direkte Auszahlung, sofern es sich um die erste Ausbildung handelt. Die Höhe liegt 2026 bei 259 Euro pro Monat. Ebenfalls können Auszubildende, die nicht mehr zu Hause wohnen, die Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Über einen Rechner lässt sich feststellen, ob eine Beihilfe gezahlt werden kann und wie hoch sie im individuellen Fall ist. Unter bestimmten Umständen, wenn kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, ist zudem eine Zahlung von Wohngeld möglich. Das ist der Fall, wenn am Ausbildungsort eine Wohnung bezahlt werden muss. All diese Leistungen können also zusätzlich das Einkommen eines Auszubildenden erhöhen.