Zum 1. Januar 2024 sind diverse Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Solaranlagen in Kraft getreten. Obendrein wurde verwaltungstechnisch die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen erheblich vereinfacht und entbürokratisiert. Mit diesen Maßnahmen – insbesondere mit den steuerlichen Erleichterungen bei der Umsatz- und Einkommenssteuer – schafft die Bundesregierung attraktive Anreize zur Installation solarer Energieanlagen.
Mehrfache Steuervorteile und weniger Bürokratie bei PV-Anlagen
Der Wille zum Klimaschutz und zur Nutzung nachhaltiger Energien hat zu einer gesteigerten Nachfrage bei Photovoltaikanlagen geführt. Diese profitiert zudem von den kontinuierlich verteuerten Energiekosten und dem höheren Bedarf an Strom, der bedingt ist durch die zunehmende Zahl an Elektrofahrzeugen. Für viele Besitzer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnimmobilie war aber bislang der hohe bürokratische Aufwand bei der Installation von Photovoltaikanlagen ein Hemmschuh. Für PV-Anlagen bis zu einer Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak (30 kWp) brutto wurden die bürokratischen Hindernisse zum 1. Januar 2024 ausgeräumt. So sind beispielsweise die sogenannten Balkonkraftwerke, also kleine Solaranlagen zur Montage auf dem Balkon oder der Terrasse, zukünftig bis 800 Watt Leistung genehmigungsfrei. Bislang lag die Grenze bei 600 Watt.
Zusätzliche Anreize zum Kauf einer Solaranlage hat die Bundesregierung durch Steuererleichterungen bei der Einkommens- und Umsatzsteuer geschaffen. Zum 1. Januar 2022 waren bereits Solaranlagen mit bis zu 10 kWp steuerbegünstigt, jetzt gelten verbesserte Steuervorteile für PV-Anlagen bis 30 kWp.
Keine Umsatzsteuer auf kleinere Photovoltaikanlagen

Die Nullprozent-Umsatzsteuer gilt für alle Komponenten einer PV-Anlage – auch für Wechselrichter, Energiespeicher, Solarmodule oder Ladekontrollgeräte. Auch für die Lieferung und die Installation wird keine Mehrwertsteuer fällig. Damit Verbraucher eine mehrwertsteuerbefreite PV-Anlage kaufen können, müssen sie eine einfache Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass die Anlage konform mit der Null-Prozent-Regelung installiert wurde und nicht weiterverkauft wird. Von dieser Steuererleichterung profitieren alle Solaranlagen bis 30 kWp, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden – auch dann, wenn die Anlage bereits im Vorjahr gekauft wurde. Entscheidend ist der Tag der Inbetriebnahme, nicht das Kaufdatum.
Pflicht zur Anmeldung gemäß Abgabenordnung entfällt inzwischen

Balkonkraftwerke
Wer lediglich eine Kleinanlage bis 800 Watt Bruttoleistung betreibt, der muss sie nicht mehr beim Finanzamt anmelden.Die Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz sind seit Januar 2024 steuerfrei – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023.Außerdem muss der lokale Netzbetreiber nicht mehr über die Installation eines Balkonkraftwerks informiert werden.

Einnahmen der PV-Anlage nicht mehr versteuern
Bei PV-Anlagen bis 30 kWp respektive 15 kWp muss für die Einnahmen aus der Einspeisung des mit Solarenergie erzeugten elektrischen Stroms keine Einkommenssteuer mehr entrichtet werden, sofern die Anlage die Voraussetzung zur Umsatzsteuerbefreiung erfüllt. Diese gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Gleichgültig ist es dabei, ob der Betreiber der PV-Anlage eine Vergütung vom Netzbetreiber erhält oder ob er die elektrische Energie selbst nutzt. Damit ist die bislang übliche Gewinnermittlung nicht mehr notwendig, und es muss auch keine Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) mehr ausgefüllt werden. Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Solaranlagen, die die Voraussetzung zur Umsatzsteuerbefreiung erfüllen, dann werden die gesamten Einnahmen aus den Solaranlagen nicht besteuert, solange sie zusammen 100 kWp nicht überschreiten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Einkommensteuergesetz
Eine weitere Erleichterung ist die steuerliche Wertung von Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Seit Januar 2024 können Immobilienbesitzer die Installation, Wartung und Reparatur von PV-Anlagen steuerlich geltend machen, was bislang nicht möglich war. Allerdings ist dies pro Immobilie nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro im Jahr möglich. Detaillierte Informationen finden sich in der Broschüre „Steuerbonus für Handwerkerleistungen“, die der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aus Anlass der Neuregelung zum 1. Januar 2024 herausgegeben hat.
Schlussgedanken zur Steuerbegünstigung von PV-Anlagen
Die Bundesregierung will mit aller Kraft erneuerbare Energien vorantreiben und nutzt dafür das Instrument der Steuerbegünstigung. Für Eigenheimbesitzer und Immobilieneigentümer sind die steuerlichen Geschenke zum 1. Januar 2024 die Gelegenheit, Solaranlagen installieren zu lassen. Durch den Wegfall der Einkommenssteuer für die Einspeisung elektrischer Energie ins Netz oder für die Selbstnutzung rentieren sich Photovoltaikanlagen über viele Jahre in vollem Umfang.
