Die Feuerwiderstandsklasse von Wand oder Decke entscheidet
Beim Brandschutz in Gebäuden sollen Brandabschnitte durch feuerbeständige Bauteile einen Feuerüberschlag, also die Ausbreitung des Feuers auf andere Gebäudebereiche, verhindern. Dafür haben die Wände und Decken der Brandabschnitte eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit, die in Klassen unterteilt ist. Da die Wände und Decken von Gebäuden von Elektro- und Rohrleitungen durchzogen sind, spielt die Brandabschottung eine wichtige Rolle. Dafür müssen die Öffnungen in Wänden und Decken, durch die Rohre und Kabel führen, so abgeschlossen sein, dass auch an diesen Stellen die Feuerwiderstandsklasse des Bauteils gewährleistet ist.
Das kann durch Abschottungen erfolgen oder durch Installationsschächte und -kanäle, die entsprechend feuersicher sind. Grundlage ist § 40 der Musterbauordnung (MBO) Absatz 1, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle: „(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und –kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.“ Beim Brandschutz werden Abschottungen für Rohre und Kabel unterschieden. Werden beide Arten durch einen Schott geführt, ist von Kombischotts die Rede.
Brandabschottungen für Kabel
Kabelabschottungen dienen dem Verschluss von Öffnungen für Kabel und Leitungen mit metallischen Leitern, für Stromschienen und Leitungen mit nicht metallischen Leitern (z. B. Lichtwellenleiter) in Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Kabelanlagen müssen entweder durch Abschottungen oder innerhalb von Installationsschächten oder –kanälen aus nicht brennbaren Baustoffen geführt werden. Die Anforderungen an Kabelabschottungen: Kabelabschottungen können als klassifizierte Brandabschottung gemäß DIN 4102-9 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen“ eingestuft werden. Sie werden in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt:
- S30 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)
- S60 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten)
- S90 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten)

Zu beachten sind die Belegungsdichten und die notwendigen Abstände zu umgebenden Bauteilen. Eine spätere Belegungsänderung (z. B. Austausch oder Nachbelegung von elektrischen Leitungen) muss ohne Beschädigung der vorhandenen Leitungen möglich sein. Eine Reservefläche von 40 % für Nachbelegungen sollte dafür einkalkuliert werden. Bei einzelnen Kabeln können die Erleichterungen der LAR (Leitungsanlagenrichtlinie) angewandt werden. Kabelabschottungen sind nicht geregelte Bauprodukte und benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Außerdem ist eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) erforderlich. Die Kabelabschottung ist am Bauteil in räumlicher Nähe dauerhaft mit einem Schild zu kennzeichnen, dass mindestens folgende Angaben enthält:
- Typ des Schotts, Feuerwiderstandsklasse S … gemäß AbZ Nr. …
- Hersteller der Kabelabschottung
- Herstellungsjahr Die ausführende Firma muss nach Beendigung der Abschottungsmaßnahmen eine Übereinstimmungserklärung in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) aushändigen. Darin wird dokumentiert, dass die ausgeführten Kabelabschottungen den Bestimmungen der Zulassung entspricht
Brandabschottungen für Rohre
Rohrabschottungen sind in erster Linie bei brennbaren Leitungen (z. B. Kunststoffrohre) erforderlich, die im Brandfall schmelzen oder verbrennen. In der Folge entsteht eine Öffnung, durch die ein Feuerüberschlag möglich ist. Rohrabschottungen wie z. B. Brandschutzmanschetten verschließen diese Öffnung im Brandfall sicher und verhindern auch die Ausbreitung von Qualm. Rohrabschottungen oder Rohrummantelungen können als klassifizierte Brandabschottung gemäß DIN 4102-11 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächten und -kanälen sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen“ oder nach DIN EN 13501-2 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ eingestuft werden. Darüber hinaus besteht für einzelne Leitungen die Möglichkeit, die Erleichterungen nach der Muster-Leitungsanlagen- Richtlinie in Anspruch zu nehmen.
Die Feuerwiderstandsklassen sind bei Rohrabschottungen mit dem Kennbuchstaben R versehen:
- R30 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)
- R60 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten)
- R90 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten)
Für nicht brennbare Rohre (Außendurchmesser bis 160 mm) und für brennbare Rohre (Außendurchmesser bis 32 mm) kann die LAR angewandt werden. Für Elektroinstallationsrohre gilt sie nicht. Rohrabschottungen sind nicht geregelte Bauprodukte (Bauregelliste A Teil 2 lfd. Nr. 2.6). Sie benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) und als Übereinstimmungsnachweis eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH).
Kombischotts ermöglichen die gemeinsame Durchführung von elektrischen Leitungen, brennbaren und nicht brennbaren Rohren. Sie werden in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt:
- S30 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)
- S60 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten)
- S90 (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) Für Kombischotts kann die LAR nicht angewandt werden. Als Verwendbarkeitsnachweis dient eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).